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Sonstiges 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss
| 1. | Der Mieter/Veranstalter erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin und die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bereitstellungs- (überlassungs-) vertrages geltende Preisliste für Nebenkostentarife an. Diese schließen widersprechende Bedingungen des Mieters/Veranstalters aus und gelten für die ganze Dauer der Geschäftsbeziehungen ausschließlich, auch wenn diese zeitlich unterbrochen sind, ohne dass ausdrücklich auf die Geltung dieser Bedingungen Bezug genommen wird und ohne dass anderslautende Geschäftsbedingungen widersprochen werden muss. |
| 2. | Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich im Einzelvertrag zu treffen. |
| 3. | Schriftlich oder mündlich beantragte Terminvornotierungen sind für Mieter und Vermieterin unverbindlich. Auch die Vornotierungen (Option) sind schriftlich mitzuteilen. Der Mieter verpflichtet sich, eine anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Auch der Vermieterin obliegt diese Mitteilungspflicht. |
| 4. | Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner. |
| 5. | Der Veranstalter hat auf allen Drucksachen, Werbeplakaten, Einladungen, Eintrittskarten und anderen Schriftstücken stets seinen Namen und einen Zusatz anzugeben, aus dem sich eindeutig ergibt, dass er Veranstalter ist. |
Vertragsgegenstand
| 1. | Mietvertragsgegenstand kann sein: |
| 2. | Das jeweilige Mietobjekt wird in dem Zustand bereitgestellt/überlassen, in dem es sich befindet. Es dürfen vom Mieter/Veranstalter ohne besondere schriftliche Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. |
Vertragsabschluss
Das Tagungs- und Veranstaltungszentrum Schloss Neuenstein samt der beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen ist Eigentum der Gemeinde Neuenstein und durch Geschäftsbesorgungsvertrag auf die Schloss Neuenstein GmbH zur Gesamtvermarktung und -verwaltung übertragen. Bei Vermietung der Schlossanlage Neuenstein und allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten wird die Gemeinde durch die Schloss Neuenstein GmbH -nachfolgend Vermieterin- und deren Geschäftsführer vertreten. |
Mieter/Veranstalter
| 1. | Der im Bereitstellungs- (Überlassungs-) vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf den gemieteten Flächen durchzuführenden Veranstaltungen gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjekts, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet. |
| 2. | Der Mieter hat der Vermieterin einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjekts anwesend und für die Vermieterin erreichbar sein muss. |
Mietdauer
| 1. | Das Mietobjekt wird für die im Bereitstellungs- (überlassungs-) vertrag vereinbarte Zeit gemietet. Miettag ist der Kalendertag und zwar i.d.R. von 07.00 Uhr bis längstens 01.00 Uhr des darauffolgenden Tages. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen der Vermieterin bzw. Dritter zur Folge. |
| 2. | Erforderliche Auf- und Abbauzeiten sind kostenpflichtig und mit der Vermieterin vor Abschluss des Bereitstellungs- (Überlassungs-) vertrages schriftlich zu vereinbaren. |
| 3. | Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter/Veranstalter innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie kostenpflichtig entfernt, evtl. auch bei Dritten, auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Die Vermieterin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
Rücktritt vom Vertrag
| 1. | Die Vermieterin ist berechtigt, vom Bereitstellungs- (Überlassungs-) vertrag fristlos zurückzutreten, wenn: |
| 2. | Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter/Veranstalter keinerlei Ansprüche (z.B. auf Entschädigung) gegen die Vermieterin. |
| 3. | Der Veranstalter kann ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. |
| 4. | Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück oder macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann die Vermieterin folgende Ansprüche geltend machen: |
Bei erheblichen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen kann die Vermieterin das Vertragsverhältnis nach schriftlicher Abmahnung fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung kann mündlich auch während einer Veranstaltung erfolgen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schlossanlage Neuenstein erheblich gestört wird. Der Veranstalter ist zur sofortigen Räumung und Herausgabe aller Mietobjekte verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Auflage nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchzuführen oder durchführen zu lassen. | |
Zweck und Ablauf der Veranstaltung
| 1. | Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Bereitstellungs- (Überlassungs-) vertrags, spätestens aber vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Vermieterin genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zu geben. |
| 2. | Der Veranstalter verpflichtet sich, bis zum Beginn eines Kartenvorverkaufs, spätestens jedoch 3 Monate vor dem Veranstaltungstag, der Vermieterin eine Bühnenanweisung oder ein Ablaufprotokoll mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. |
| 3. | Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen ausschließlich zu dem im Bereitstellungs- (Überlassungs-) vertrag angegebenen Zweck benutzt werden. |
| 4. | Einlass erfolgt 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn. |
Bereitstellungskosten und Preisliste
| 1. | Für die Überlassung der Räume und Einrichtungen sind Entgelte (Bereitstellungs- sowie Nebenkosten) gemäß den jeweiligen zur Zeit der Veranstaltung gültigen Preisliste für Bereitstellungs- und sonstige Dienstleistungen zu entrichten. |
| 2. | Die Vermieterin kann die Überlassung der Räume und Einrichtungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Diese wird im Bereitstellungs- (Überlassungs-) vertrag oder in der schriftlichen Bestätigung als solche ausgewiesen und kenntlich gemacht. Wir die Vorauszahlung nicht fristgerecht eingezahlt, so entfällt das Recht auf Überlassung der Mietobjekte. Die Vermieterin kann in diesem Fall Schadenersatzansprüche geltend machen. |
| 3. | Alle Leistungen verstehen sich je Tag, sofern nichts anderweitiges vereinbart ist |
Technische Geräte und Instrumente
| 1. | Alle Geräte müssen bei Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen zustand geprüft werden. Werden bei Rückgabe Schäden festgestellt, erfolgt entweder die Reparatur oder Neukauf auf Kosten des Veranstalters, auch wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden verursacht hat. |
| 2. | Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal der Vermieterin bedient werden. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignisse haftet die Vermieterin nicht. |
Haftung
| 1. | Für die gesamte Veranstaltungsdauer inklusive Proben, Vorbereitungs-, Auf- und Abbauzeiten und Aufräumungsarbeiten übernimmt der Veranstalter für sich, seine Beauftragten und Besucher der Veranstaltung ohne Verschuldungsnachweis die Haftung für alle Schäden, die an Personen, Gebäuden, Einrichtungsgegenständen und Außenanlagen, die zur Schlossanlage Neuenstein gehören, entstehen. |
| 2. | Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der überlassenen Räume und flächen sowie der beweglichen Einrichtungen zurückzuführen sind. Bei Versagen der Einrichtungen, Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung behindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
| 3. | Die Vermieterin haftet nicht für die Tätigkeit eines Pächters/Bewirtschafters der Schlossanlage Neuenstein aus der gastronomischen Bewirtschaftung. |
| 4. | Die Vermieterin haftet für Sachen, die ein Veranstalter eingebracht hat nur, wenn sie ausdrücklich in Obhut übergeben worden sind und wenn die Obhutsplicht schuldhaft verletzt worden ist. |
Hausordnung
| 1. | Der Schloss Neuenstein GmbH steht als Vermieterin in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. |
| 2. | Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für Anschlüsse an das Licht- und Kraftnetz. |
| 3. | Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter nach schriftlicher Genehmigung durch die Vermieterin vorgenommen wurden, gehen zu seinen Lasten. Er trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dabei hat der Mieter in allen Fällen gesetzl. Bestimmungen und Vorschriften, ganz besonders die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass allen Anweisungen sofort zu befolgen sind. |
| 4. | Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für Notausgänge, Rettungswege für die Feuerwehr, sowie für die Gänge und Bewegungsflächen der Feuerwehr. Beauftragten der Vermieterin sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den gesamten Anlagen gewährt werden. |
| 5. | Dekorationen und Ausstattungsgegenstände müssen mindestens schwer entflammbar sein (DIN 4101). |
| 6. | Der freie Schwenkbereich der Feuertüren muss gewährleistet sein. Offenhalten der automatisch schließenden Türen durch Anspreizen und Anhängen ist verboten. |
| 7. | Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Bei Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial haftet der Mieter/Veranstalter. |
| 8. | Alle Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und Feuerlöschwesen, VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden. |
| 9. | Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, etc. wird ausdrücklich hingewiesen. Der Veranstalter hat sein Personal eigenverantwortliche entsprechend der Vorschriften des Gemeindeunfallversicherungsverbandes zu unterweisen. |
| 10. | Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder eine Regelung fehlen, so ist diese unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende Vereinbarung zu ersetzen oder zu ergänzen. |






